6/1.4 Arbeitnehmerähnliche Selbständige

Autor: Nau

Aufgrund der Veränderungen in der Arbeitswelt sind ursprünglich abhängig beschäftigte Bevölkerungsgruppen zu selbständig Tätigen geworden. Diese Personen wurden als arbeitnehmerähnliche Selbständige in den Kreis der Versicherungspflichtigen gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI aufgenommen, da sie dem Gesetzgeber nicht weniger sozialschutzbedürftig erschienen sind als die in § 2 Satz 1 Nr. 1-7 SGB VI erfassten Selbständigen. Die Versicherungspflicht dieses Personenkreises ist nur für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehen, so dass eine zukünftige Altersarmut im Vorwege zumindest eingedämmt werden kann. In den anderen Zweigen der Sozialversicherung ist für diese Personen keine Versicherungspflicht normiert.