6/1.5 Befreiung von der Versicherungspflicht

Autor: Nau

In § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag für Angestellte oder selbständig Tätige geregelt, die infolge einer auf Gesetz beruhenden Verpflichtung oder durch Gesetz angeordnet Mitglieder einer berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung sind.13) Ferner muss dieser Personenkreis kraft gesetzlicher Verpflichtung in einer berufsständischen Kammer organisiert sein und nach näherer Maßgabe durch deren Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze entrichten. Darüber hinaus müssen infolge der Beitragszahlungen Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht werden. Zu beachten ist in Fällen einer solchen beantragten Befreiung von der Versicherungspflicht, dass diese auf die der Erteilung zugrundeliegenden jeweiligen konkreten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit beschränkt ist.14)