Autor: Wertheimer |
Eine anderweitige Tätigkeit eines Arbeitnehmers außerhalb seines Arbeitsverhältnisses kann eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer infolge seiner Nebentätigkeit seine vertragliche Arbeitspflicht verletzt. Es handelt sich hierbei regelmäßig um eine verhaltensbedingte Kündigung.
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