6/17.7.1 Schadensersatz

Autor: Wertheimer

Übt der Arbeitnehmer eine unzulässige Nebentätigkeit aus, verstößt er damit gegen den Arbeitsvertrag. Ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 ff., 241 Abs. 2 BGB entsteht aber nur dann, wenn sich die Nebentätigkeit in einer Beeinträchtigung der Leistungspflicht des Hauptarbeitsverhältnisses auswirkt, z.B. in Form einer Schlecht- oder einer Nichtleistung.

Beispiele

Das wäre etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Nebentätigkeit während des Hauptarbeitsverhältnisses ausübt und durch Vernachlässigung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten dem Arbeitgeber Schaden zufügt. Ein solcher Fall läge auch vor, wenn der Arbeitnehmer bei gleichzeitiger Krankmeldung im Hauptarbeitsverhältnis eine Nebentätigkeit ausübt. Der Schaden kann dann z.B. in vom Arbeitgeber aufgewendeten Detektivkosten liegen.1) Darlegungs- und beweispflichtig für eine Schädigung ist grundsätzlich der Arbeitgeber. Dem Grunde nach hält das BAG ferner einen Schadensersatzanspruch für möglich, wenn der Arbeitnehmer die Anzeige einer Nebentätigkeit unterlässt.2)