LAG München - Urteil vom 28.05.2008
5 Sa 943/07
Normen:
ERA-TV § 2 Abs. 2 ; MTV-Angestellte § 1 Ziff. 3 Abs. 2 lit. d ; BGB § 313 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 2 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 752
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 610/07

Änderungskündigung mit dem Ziel den bislang außertariflich vergüteten Arbeitnehmer nach den Bedingungen eines im Betrieb neu anwendbaren Tarifvertrages [hier: ERA-Tarifvertrag] zu behandeln

LAG München, Urteil vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 943/07

DRsp Nr. 2008/18474

Änderungskündigung mit dem Ziel den bislang außertariflich vergüteten Arbeitnehmer nach den Bedingungen eines im Betrieb neu anwendbaren Tarifvertrages [hier: ERA-Tarifvertrag] zu behandeln

Normenkette:

ERA-TV § 2 Abs. 2 ; MTV-Angestellte § 1 Ziff. 3 Abs. 2 lit. d ; BGB § 313 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 2 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht seit dem 01.12.1980. Nach § 1 des "Arbeitsvertrages Außertarifliche Angestellte" vom 22.11.2001 (Bl. 5 ff. d.A.) wurde der Kläger "im außertariflichen Arbeitsverhältnis" als Projektplaner weiterbeschäftigt (zu den vertraglichen Vereinbarungen im Einzelnen wird auf den "Arbeitsvertrag außertarifliche Angestellte" vom 22.11.2001 und die "Änderung zum Anstellungsvertrag" vom 12.07.2004, Bl. 10 d. A. Bezug genommen).

Die Wochenarbeitszeit des Klägers betrug zuletzt 40 Wochenstunden mit einer Bruttomonatsvergütung von EUR 5.850,00 zzgl. einer variablen Vergütung.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie und Mitglied des Arbeitgeberverbandes. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall.