Die Parteien streiten um die Leistung von Schadenersatz.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.02.2008 (dort Seite 3 bis 5 = Bl. 86 - 88 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.376,86 EUR netto (Entgelt Mai 2007) zu zahlen,
2. die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
1. die Klage abzuweisen,
2. widerklagend den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 1.570,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 27.02.2008 (Bl. 84 ff. d. A.) die Beklagte verurteilt, an den Kläger Entgelt für Mai 2007 in Höhe von 1.119,75 EUR netto zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat das Arbeitsgericht den Kläger verurteilt, an die Beklagte 1.570,29 EUR nebst Zinsten in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 28.06.2007 zu zahlen.
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