6/1.8 Syndikusanwälte

Autor: Nau

Der 5. Senat des BSG hat am 03.04.2014 in dem Revisionsverfahren zu den Aktenzeichen B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R klargestellt, dass ein abhängig beschäftigter "Syndikusanwalt" keinen Befreiungsanspruch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hat.31) Dies hat weitreichende Konsequenzen für die bis zum 03.04.2014 bestehende Praxis, wonach die Deutsche Rentenversicherung Bund zugelassene Rechtsanwälte, die bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigt sind - sogenannte Syndikusanwälte -, nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit hatte.