In § 1 Abs. 3 Satz 2 ATZG ist explizit geregelt, dass die Aufstockungsbeträge zum Altersteilzeitentgelt und die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 3 Ziff. 28 EStG weiterhin steuerfrei sind, auch wenn die Altersteilzeit nach dem 31.12.2009 beginnt und durch die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr gefördert wird. Welche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gegeben sein müssen, wird in den jeweils aktuellen
Der Altersteilzeitbeschäftigte muss nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 ATZG das 55. Lebensjahr vollendet haben. |
Er muss die in § 2 Abs. 1 Ziff. 3 ATZG genannte Vorbeschäftigung von 1.080 Kalendertagen vorweisen können. |
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