6/19.2.1 Befristung der Förderfähigkeit

Auslaufen der Förderung

Gemäß § 1 Abs. 2, § 16 ATZG ist eine Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit nur möglich, wenn der ältere Arbeitnehmer spätestens am 31.12.2009 55 Jahre alt war1) und die Altersteilzeit begonnen hatte. Eine Wiederbesetzung gem. § 3 Abs. 1 Ziff. 2 ATZG muss dagegen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt sein, so dass es beispielsweise im Blockmodell genügt, dass die Arbeitsphase (und nicht die Freistellungsphase) vor dem 01.01.2010 begonnen hatte. Möglich sind selbstgeförderte Altersteilzeitmodelle mit einer Dauer von mehr als sechs Jahren (§ 2 Abs. 3 ATZG), bei denen der förderfähige Teil der Arbeitsphase erst nach dem 31.12.2009 beginnt, sofern die Voraussetzungen des § 2 ATZG erstmals vor dem 01.01.2010 vorgelegen haben.2)

In der Konsequenz bedeutet dies auch, dass die geförderte Altersteilzeit nicht notwendig am 31.12.2015 endet (vgl. § 2 Abs. 2 Ziff. 1 zweite Alternative ATZG), da die Altersteilzeit länger als sechs Jahre dauern kann.3) Die Förderung der Bundesagentur für Arbeit ist jedoch in jedem Fall auf sechs Jahre gem. §  Abs.  Satz 2 beschränkt.