Die Weitergeltung des ATZG bis auf die Regelungen zur Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit bedeutet, dass die Regelungen zur arbeits- und sozialrechtlichen Absicherung des Altersteilzeitbeschäftigten auch weiterhin bestehen bleiben.
Hierzu gehören insbesondere:
Die kündigungsrechtlichen Vorschriften des § 8 Abs. 1 ATZG, die u.a. die Kündigung wegen der Nichtinanspruchnahme der Altersteilzeit verbieten. |
Die mit der Vereinbarung der Altersteilzeit verbundene Möglichkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses. § 8 Abs. 3 ATZG gibt dafür eine rechtssichere Grundlage.1) |
Die Weiterführung der bisherigen Insolvenzsicherung, die sich nach § 8a ATZG richtet und - anders als sonstige Langzeitkonten - nicht nach § 7e SGB IV (§ 8a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ATZG).2) |
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