6/19.2.3 Altersteilzeit i.S.d. Sozialversicherungsrechts

Sozialversicherungsrechtliche Voraussetzungen der Altersteilzeit

Altersteilzeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn hat vergleichbare Voraussetzungen, wie sie für die steuerrechtliche Förderung erforderlich sind. Sie verlangt die Erfüllung des § 2 und des § 3 Abs. 1 Ziff. 1 ATZG, also insbesondere die vertragliche Halbierung der Arbeitszeit zumindest bis zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Altersrente beansprucht werden kann, und bis maximal zum Erreichen der Regelaltersgrenze, die Gewährung des Altersteilzeitentgelts sowie des Aufstockungsbetrags zum Regelarbeitsentgelt und die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.1)

Eine Wiederbesetzung des frei werdenden Arbeitsplatzes gem. § 3 Abs. 1 Ziff. 2 ATZG ist dagegen nicht erforderlich.

Für den Umfang der Arbeitszeit sind dabei zwei Punkte wichtig:

Wie für die steuerrechtliche Privilegierung ist es für das Vorliegen einer Altersteilzeitbeschäftigung unschädlich, wenn der Altersteilzeitbeschäftigte neben der Altersteilzeit eine Nebentätigkeit bei seinem oder einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit ausübt.2)