6/19.2.4 Fortbestand der Regelungen zur arbeits- und sozialrechtlichen Absicherung des Altersteilzeitbeschäftigten

Weitergeltung von §§ 8, 8a, 10 ATZG

Die Weitergeltung des ATZG bis auf die Regelungen zur Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit bedeutet, dass die Regelungen zur arbeits- und sozialrechtlichen Absicherung des Altersteilzeitbeschäftigten auch weiterhin bestehen bleiben.

Hierzu gehören insbesondere:

Die kündigungsrechtlichen Vorschriften des § 8 Abs. 1 ATZG, die u.a. die Kündigung wegen der Nichtinanspruchnahme der Altersteilzeit verbieten.

Die mit der Vereinbarung der Altersteilzeit verbundene Möglichkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses. § 8 Abs. 3 ATZG gibt dafür eine rechtssichere Grundlage.1)

Die Weiterführung der bisherigen Insolvenzsicherung, die sich nach § 8a ATZG richtet und - anders als sonstige Langzeitkonten - nicht nach § 7e SGB IV (§ 8a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ATZG).2)