6/2.3.2 Zustimmungsverfahren

Autor: Schneider

Zustimmungserfordernis

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber vor der Einstellung des Arbeitnehmers die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Fehlt es an dieser Zustimmung, darf der Arbeitgeber die Einstellung nur aus dringenden sachlichen Gründen, und zwar nur vorläufig durchführen (§ 100 BetrVG).

Zustimmungsfiktion

§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG fingiert die Zustimmung, wenn der Betriebsrat nicht binnen einer Woche schriftlich widerspricht. Ist die vorherige Unterrichtung des Betriebsrats nur unvollständig erfolgt, so wird die Frist nicht in Gang gesetzt, so dass die Zustimmung auch nach Ablauf der Frist nicht als erteilt gilt.4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so muss er gem. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG Gründe angeben, die auf ein Zustimmungsverweigerungsrecht hindeuten. Der Betriebsrat darf sich dabei nicht mit der bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts begnügen; andererseits genügt es, wenn die Begründung es als möglich erscheinen lässt, dass einer der Gründe des Absatzes 2 geltend gemacht wird.

Gründe für Vetorecht

Das Vetorecht des Betriebsrats kann sich auf folgende Gründe stützen: