BAG - Beschluss vom 29.06.2011
7 ABR 24/10
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 26 Abs. 2 S. 2; TVG § 1 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZA 2012, 288
NZA-RR 2012, 18
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 19.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 6/09
ArbG Hamburg, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 6/07

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierung; Verlängerung der Zustimmungsverweigerungsfrist; Vervollständigung der Unterrichtung durch den Arbeitgeber im Zustimmungsersetzungsverfahren

BAG, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 24/10

DRsp Nr. 2011/15243

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierung; Verlängerung der Zustimmungsverweigerungsfrist; Vervollständigung der Unterrichtung durch den Arbeitgeber im Zustimmungsersetzungsverfahren

Orientierungssätze: 1. Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 4 BetrVG sowie für den Eintritt der gesetzlichen Fiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf. 2. Der Arbeitgeber kann in den Fällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung verweigert hat, im Zustimmungsersetzungsverfahren - auch durch Verfahrensschriftsatz - die fehlenden Informationen nachholen. Für den Betriebsrat muss dann aber erkennbar sein, dass der Arbeitgeber die Informationen während des Zustimmungsersetzungsverfahrens auch deswegen vervollständigt, weil er seiner noch nicht vollständig erfüllten Unterrichtungspflicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG nachkommen möchte. Das muss nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann sich aus den Umständen der nachgereichten Informationen ergeben.