BAG - Beschluss vom 12.01.2011
7 ABR 25/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 bis 4; ZPO § 253 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 313 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DB 2011, 2272
NJW 2011, 3806
NZA 2011, 1304
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 21.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 24/06
LAG Niedersachsen, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 1/08

Bestimmtheit der Entscheidungsformel und des Antrags im Beschlussverfahren; Mitbestimmung bei Umgruppierung; Unvollständige Unterrichtung; Zustimmungsfrist und deren Verlängerung

BAG, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 25/09

DRsp Nr. 2011/9114

Bestimmtheit der Entscheidungsformel und des Antrags im Beschlussverfahren; Mitbestimmung bei Umgruppierung; Unvollständige Unterrichtung; Zustimmungsfrist und deren Verlängerung

Orientierungssätze: 1. Nach der auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren Bestimmung des § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO enthält ein verfahrensbeendender Beschluss eine Beschlussformel. Bei dem Beschluss, der einem Antrag stattgibt, ist der Inhalt des Ausspruchs regelmäßig in der Beschlussformel wiederzugeben. Wird ein Antrag abgewiesen, muss er nach der im Beschlussverfahren ebenfalls anwendbaren Bestimmung des § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO im tatbestandlichen Teil des Beschlusses wiedergegeben sein. 2. Das Erfordernis der Bestimmtheit der Beschlussformel dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Der Umfang der materiellen Rechtskraft iSv. § 322 Abs. 1 ZPO und damit die Entscheidungswirkungen müssen festgestellt werden können. Der Entscheidungsausspruch muss in der Regel aus sich selbst heraus bestimmbar sein. Auf eine Anlage darf nur verwiesen werden, wenn das Gebot effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise eine Lockerung des Erfordernisses der Bestimmtheit des Entscheidungsausspruchs verlangt. Das ist anzunehmen, wenn es unmöglich oder nur unter unverhältnismäßig erschwerten Umständen möglich ist, alle Teile des Entscheidungsausspruchs in der Entscheidungsformel selbst wiederzugeben.