Autor: Sadtler |
Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2 EStG). Der Arbeitgeber haftet aber - verschuldensunabhängig - für die Einbehaltung und Abführung an das Finanzamt (§ 38 Abs. 3 und 4 EStG); die Abzüge sind bei jeder Lohnzahlung vorzunehmen. Die Höhe des abzuführenden Betrags ermittelt der Arbeitgeber i.d.R. anhand der Lohnsteuertabelle. Den Betrag, den er einbehalten und abgeführt hat, quittiert er dem Arbeitnehmer auf der Lohnsteuerkarte, damit dieser einen Nachweis über die bezahlte Steuer im Rahmen einer Einkommensteuererklärung hat.
Da der Arbeitnehmer als Steuerschuldner im Innenverhältnis die Steuerlast voll trägt,3) ist es zulässig, eine pauschalierte Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.4)
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