6/3.8.2 Schutz vor Gläubigern

Autor: Sadtler

Pfändungsschutz

Gläubiger des Arbeitnehmers können den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber nach §§ 829, 835 ZPO pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Das Vollstreckungsgericht hierfür ist das Amtsgericht (§ 828 ZPO). Um dem Schutzzweck der Sicherung des Existenzminimums gerecht zu werden, unterliegen Teile des Arbeitseinkommens daher einem Pfändungsschutz:

Unpfändbare Bezüge

Bestimmte Teile des Arbeitsentgelts sind gänzlich der Pfändung entzogen 850a ZPO). Diese unpfändbaren Teile werden daher auch nicht in die Berechnung des pfändbaren Einkommens einbezogen (§ 850e Nr. 1 ZPO).

Bedingt pfändbare Bezüge

Bedingt pfändbar sind die in § 850b ZPO genannten Bezüge. Sie können gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Schuldners geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn die Pfändung nach den Umständen des Falls, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, der Billigkeit entspricht.

Pfändungsfreigrenzen

Das pfändbare Einkommen ist nach § 850e ZPO zu berechnen. Dazu sind zunächst die Pfändungsfreigrenzen zu ermitteln, die sich aus § ergeben. Diese sind - ausgehend von einem Festbetrag von 930 Euro monatlich - abhängig von den Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers. Bei Unterhaltsansprüchen gilt § .