6/3.8.3 Aufrechnungsverbot

Autor: Sadtler

Aufrechnungsverbot

Hat der Arbeitgeber einen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitnehmer, kann er sich nach §§ 387 ff. BGB grundsätzlich durch Aufrechnung befriedigen. Um zu vermeiden, dass der Arbeitgeber auf diese Weise in das Existenzminimum des Arbeitnehmers hineingreift und der Arbeitnehmer zum Sozialfall wird, ist die Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen jedoch insoweit unwirksam, als diese unpfändbar sind (§ 394 Satz 1 BGB).

Ausnahmen vom Aufrechnungsverbot

Das Aufrechnungsverbot muss allerdings zurücktreten, wenn und soweit Treu und Glauben (§ 242 BGB) es erfordern. Die Aufrechnung des Arbeitgebers ist daher zulässig, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung oder auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung des Arbeitnehmers beruht und es nach den Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt ist, den mit § 394 Satz 1 BGB bezweckten Schutz zurücktreten zu lassen. Im Regelfall ist eine Aufrechnung aber auch dann nur in den in § 850d ZPO genannten Grenzen zulässig.4)

Zurückbehaltungsrecht