Autor: Sadtler |
Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig, d.h., kann er seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen, oder hat er seine Zahlungen eingestellt (§ 17 InsO), kann das Insolvenzverfahren beantragt werden (§ 103 InsO; zu weiteren Einzelheiten siehe unten Teil 6/16.1.2).
Das Schicksal des Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers ist in diesem Fall davon abhängig, für welchen Zeitraum er beansprucht wird: Sind im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Vergütungsansprüche offen, handelt es sich hierbei um gewöhnliche Insolvenzforderungen (§§ 38, 87 i.V.m. §§ 174 ff. InsO). Wird das Arbeitsverhältnis hingegen vom Insolvenzverwalter fortgeführt, und entstehen dadurch weitere Vergütungsansprüche, handelt es sich bei diesen um eine Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 InsO), die aus der Insolvenzmasse zu befriedigen ist.6)
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