6/5.5.7 Tariflücken

Autoren: Plöger/Sitter

Unbewusste Regelungslücke

Ist die tarifliche Eingruppierungsregelung unvollständig, weil die Tarifparteien an bestimmte Tätigkeiten nicht gedacht haben (unbewusste Regelungslücke), kann diese Lücke im Weg ergänzender Tarifauslegung geschlossen werden. Entsprechend der von den Tarifpartnern vorgenommenen Bewertung der Arbeit ist nach sicheren Anhaltspunkten zu fragen, welche Regelung die Tarifvertragsparteien getroffen hätten, falls sie die Tariflücke erkannt hätten.

Beispiel

Das ist etwa der Fall, wenn nur eine ganz bestimmte Regelung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen objektiv geboten war, wie z.B. bei der Berücksichtigung von Wehrdienstzeiten nach §§ 8, 8a SVG (Soldatenversorgungsgesetz).

Bewusste Regelungslücke

Handelt es sich um eine von den Tarifvertragsparteien gewollte Lücke (bewusste Regelungslücke), dürfen die Gerichte für Arbeitssachen diese nicht schließen.

Beispiel

Eine bewusste Regelungslücke könnte z.B. auch darin begründet sein, dass sich die Tarifvertragspartner über eine bestimmte Frage nicht einigen konnten.

Gestaltungsfreiheit