6/5.5.5 Rechts- und Fachbegriffe in allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen

Autoren: Plöger/Sitter

Verwenden Tarifvertragsparteien einen Begriff als Tätigkeitsmerkmal, der in der Rechtsterminologie eine bestimmte vorgegebene Bedeutung hat (Rechtsbegriff), ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien ihn auch in ihrem Regelungsbereich in dieser allgemeinen rechtlichen Bedeutung verwenden und angewendet wissen wollen, sofern sie nicht selbst etwas anderes bestimmt haben.

Entsprechendes gilt für Fachbegriffe mit einer vorgegebenen fachspezifischen Bedeutung,

Beispiel

Zum Beispiel in Tarifverträgen für Orchestermusiker.

Im Zweifel wollen die Tarifvertragsparteien den besonderen Verhältnissen ihrer Branche Rechnung tragen.

Zweckorientierte Auslegung

Hat ein Tarifbegriff sowohl eine rechtlich vorgegebene als auch eine fachliche Bedeutung, die sich voneinander unterscheiden, so ist die Auslegung vorzuziehen, die zu einem vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Ergebnis führt.

Beispiel

Der vielfach verwendete Begriff des Sachbearbeiters kann bei den verschiedenen Verwaltungen des öffentlichen Diensts und in der Privatwirtschaft jeweils eine spezifisch vorgegebene Bedeutung haben, an der sich die Tarifvertragsparteien in aller Regel zu orientieren pflegen.

Auslegung nach allgemeinem Sprachgebrauch