Autoren: Plöger/Sitter |
Bei Protokollnotizen, gemeinsamen Erklärungen, Vorbemerkungen oder sonstigen Zusätzen zum Tarifvertrag ist immer zu prüfen, inwieweit diese Teil der tariflichen Eingruppierungsregelung sind, d.h. selbst tariflichen Normcharakter haben. Das ist der Fall, wenn eine schriftliche, von den Tarifparteien unterzeichnete Vereinbarung vorliegt (§ 1 Abs. 2 TVG). Aus Ergebnisniederschriften, Besprechungsprotokollen etc. ohne tariflichen Normcharakter lassen sich keine tariflichen Ansprüche herleiten, selbst wenn darin inhaltlich die übereinstimmende Meinung der an der Besprechung Beteiligten wiedergegeben wird.
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