6/5.5.4 Rückgriff auf allgemeine Tätigkeitsmerkmale

Autoren: Plöger/Sitter

Auf allgemeine Tätigkeitsmerkmale ist zurückzugreifen, wenn

die Tätigkeit in den Beispielen nicht vorkommt,

das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können, oder mehrdeutig ist,

ein Beispiel in mehreren Vergütungsgruppen genannt ist und damit als Kriterium für eine bestimmte Vergütungsgruppe ausscheidet.4)

Beispiel

1.

Gehaltsgruppe I: Kassierer mit einfacher Tätigkeit

2.

Gehaltsgruppe II: Kassierer mit gehobener Tätigkeit

Ist eine Tätigkeit nicht in den Tätigkeitsbeispielen aufgeführt, sind bei der Bewertung nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen die Tätigkeitsbeispiele gleichwohl als Richtlinie für die Bewertung mit zu berücksichtigen.

Beispiel

Ein Kassierer kann nicht ein Tarifgehalt aufgrund der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe 6 beanspruchen, wenn Tätigkeitsbeispiele für Kassierer nur in den Gehaltsgruppen 4 und 5 vorkommen.

Ergibt sich aber aus dem Tarifinhalt, dass eine Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe vom Vorliegen einer Beispielstätigkeit abhängig sein soll, ist ein Rückgriff auf die allgemeinen Merkmale unzulässig.

Der Abstraktionsgrad allgemeiner Tätigkeitsmerkmale führt teilweise in Grenzbereiche, in denen eine sachgerechte Auslegung kaum noch machbar ist. So ist etwa die Eingruppierung nach Arbeiten:

schwieriger Art,