Autoren: Plöger/Sitter |
Da es entscheidend auf die Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale ankommt, kann der Anspruch auf die tarifliche Mindestvergütung nicht damit begründet werden, wie
vergleichbare Beamte besoldet werden, |
Angestellte mit vergleichbaren Aufgaben bei anderen Behörden oder in anderen Bundesländern vergütet werden, |
die Stelle in Ausschreibungen oder im Stellenplan ausgewiesen ist oder |
in behördlichen Tätigkeitsbeschreibungen bewertet wird. |
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