6/5.7.1 Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale

Autoren: Plöger/Sitter

Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

Sind die Arbeitsvorgänge ermittelt, ist zu bestimmen, welche tariflichen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen sind. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst - die jeweils ersten Fallgruppen 1a-1e des allgemeinen Teils der Vergütungsordnung - haben nach dem Willen der Tarifparteien "Auffangfunktion" auch für Aufgaben, die nicht zu den herkömmlichen Verwaltungsaufgaben zählen.

Spezielle Tätigkeitsmerkmale

Die Anwendung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist ausgeschlossen, soweit spezielle Tätigkeitsmerkmale gelten. Die Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen, z.B. Techniker oder Meister, gehen vor. Für Tätigkeiten mit lediglich technischem Bezug, die auch ein Verwaltungsangestellter ohne gesonderte technische Beratung ausführen könnte, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst.1)