Autoren: Plöger/Sitter |
Sonstige Beschäftigte (§ 3 Abs. 4 Satz 3 und § 12 Abs. 1 TV EntgO Bund) müssen (subjektiv) über entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen und (objektiv) eine entsprechende Tätigkeit ausüben, z.B. eine Tätigkeit mit "Ingenieurszuschnitt".
Dagegen haben die Tarifvertragsparteien im Bereich der "medizinischen Hilfsberufe" in Anlehnung an das staatliche Medizinalrecht streng nach der Ausbildung unterschieden und keine Merkmale für "sonstige Beschäftigte" in der Entgeltordnung geschaffen.
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