6/5.7.5 Leistungsbezahlung im öffentlichen Dienst

Autoren: Plöger/Sitter

Leistungsprämien und Leistungszulagen

Die Neufassung des § 18 TVöD Bund zum 01.01.2014 hat das tarifvertragliche Leistungsentgelt von einem tarifrechtlich zwingend vorgeschriebenen Instrument nun zu einer freiwilligen Ergänzung des Entgelts für den Arbeitgeber umgewandelt. Hält der Arbeitgeber an dem tarifvertraglichen Modell des unverändert gebliebenen LeistungsTV-Bund fest, hat er jährlich ein Gesamtvolumen von 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres nach den Vorgaben des LeistungsTV-Bund auszuschütten. Alternativ kann er Leistungsprämien und Leistungszulagen analog zu den Regelungen für Beamte nach der BLBV gewähren.

Leistungsziele

Die Leistungsfeststellung erfolgt jährlich anhand von Zielvereinbarungen oder systematischen Leistungsbewertungen. Dabei können individuelle Leistungen oder auch die Leistung einer Gruppe als Teamleistung honoriert werden. Unter einer Zielvereinbarung verstehen die Tarifparteien die schriftlich niedergelegte, freiwillige und verbindliche Abrede zwischen der Führungskraft und einzelnen Beschäftigten oder Teams für einen festgelegten Zeitraum über objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen ihrer Erfüllung. Die Leistungsziele sind eindeutig und präzise zu bestimmen. Sie müssen realistisch, messbar und nachvollziehbar sein.

Ziele sollen SMART sein:

S = spezifisch (eindeutig, für sich allein erreichbar)

M = messbar (durch Zahlen und Daten)