Autor: Sadtler |
Gemäß §
Unter Arbeitsentgelt i.S.d. §
Maßgebend ist stets das tatsächlich gezahlte Entgelt. Trinkgelder finden keine Berücksichtigung, weil sie nicht vom Arbeitgeber gezahlt werden.4) Etwas anderes gilt für fest in das Vergütungsgefüge integrierte Bedienungsprozente des Arbeitgebers. Ebenfalls ausgenommen sind Überstundenvergütungen und -zuschläge sowie bestimmte Arten des Aufwendungsersatzes (siehe dazu sogleich).
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