6/7.4.2 Berechnungsgrundlagen

Autor: Sadtler

Gemäß § 4 Abs. 1 EFZG sind für die Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts das Arbeitsentgelt und die für den Arbeitnehmer regelmäßige Arbeitszeit heranzuziehen.

6/7.4.2.1 Arbeitsentgelt

Entgeltbegriff

Unter Arbeitsentgelt i.S.d. § 4 Abs. 1 EFZG sind grundsätzlich alle Leistungen des Arbeitgebers zu verstehen, die der Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung beanspruchen kann. Dazu zählen sowohl die Grundvergütung als auch Zulagen, Zuschläge, Prämien und Sachbezüge sowie sonstige Entgeltbestandteile.3)

Maßgebend ist stets das tatsächlich gezahlte Entgelt. Trinkgelder finden keine Berücksichtigung, weil sie nicht vom Arbeitgeber gezahlt werden.4) Etwas anderes gilt für fest in das Vergütungsgefüge integrierte Bedienungsprozente des Arbeitgebers. Ebenfalls ausgenommen sind Überstundenvergütungen und -zuschläge sowie bestimmte Arten des Aufwendungsersatzes (siehe dazu sogleich).

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