Ausfallprinzip
Für die Höhe des dem Arbeitnehmer fortzuzahlenden Entgelts gilt gem. § 4 EFZG das Entgeltausfallprinzip: Dem Arbeitnehmer steht danach für die Dauer seines Fortzahlungsanspruchs dasjenige Arbeitsentgelt zu, das er ohne die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erzielt hätte.1) Vgl. BAG, Urt. v. 08.11.2017 - 5 AZR 11/17, NZA 2018, 528; BeckOK ArbR/Ricken, 64. Ed. (06/2022), § 4 EFZG Rdnr. 1. Maßgeblich ist mithin die voraussichtliche Entwicklung des Entgelts während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, d.h., die Entgeltfortzahlung enthält alle Elemente, die die Gegenleistung des Arbeitgebers für die geschuldete Arbeitsleistung bilden.
Modifikation
Das Ausfallprinzip findet allerdings insofern nur modifiziert Anwendung, als auf die regelmäßige Arbeitszeit und - bei Arbeitnehmern mit Leistungsentgelt - auf den bei regelmäßiger Arbeitszeit erzielbaren Durchschnittsverdienst abgestellt wird. Zudem sind nach § 4 Abs. 1a EFZG Überstundenvergütungen ausgeklammert, und Aufwendungsersatz wird nicht berücksichtigt, da er an das tatsächliche Entstehen von Aufwand anknüpft.2)Vgl. Küffner-Schmitt, in: Schmitt, EFZG/AAG, 8. Aufl. 2018, § 4 EFZG Rdnr. 27; Steffan, in: vom Stein/Rothe/Schlegel, Gesundheitsmanagement und Krankheit im Arbeitsverhältnis, 2. Aufl. 2021, § 24 Rdnr. 84.
1) | Vgl. BAG, Urt. v. 08.11.2017 - 5 AZR 11/17, NZA 2018, 528; BeckOK ArbR/Ricken, 64. Ed. (06/2022), § 4 EFZG Rdnr. 1. |
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