6/7.4.4 Kurzarbeit und Feiertage

Autor: Sadtler

Für den Fall, dass wirksam Kurzarbeit (dazu ausführlich Teil 6/13) im Betrieb eingeführt wird, trifft § 4 Abs. 3 EFZG eine Sonderregelung. Danach verkürzt sich der Entgeltfortzahlungsanspruch im gleichen Maß, in dem sich durch die Arbeitszeitverkürzung der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers ohne die Erkrankung verkürzt haben würde. Wird nur in Teilbereichen des Betriebs verkürzt gearbeitet, so hat dies für den erkrankten Arbeitnehmer nur dann Auswirkungen, wenn er ohne seine Erkrankung von der Verkürzung betroffen wäre. Wird infolge Kurzarbeit an einigen Tagen nicht gearbeitet, so steht dem erkrankten Arbeitnehmer für diese Tage keine Entgeltfortzahlung zu. Für diese Tage kann der erkrankte Arbeitnehmer vielmehr Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes, das er erhalten hätte, wenn er nicht erkrankt wäre (§ 47b SGB V), von seiner gesetzlichen Krankenkasse verlangen.24)