6/8.3.3 Wahrnehmung von Aufgaben in Arbeitnehmervertretungen

Autor: Sitter

Freistellung von Mitgliedern des Betriebsrats

Mitglieder von Betriebsräten sind nach § 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen, soweit dies nach Art und Umfang des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgabe erforderlich ist. In größeren Betrieben ist nach § 38 BetrVG eine dauerhafte Freistellung vorgesehen. Darüber hinaus wird den Mitgliedern dieser Gremien die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ermöglicht (§ 37 Abs. 6 und 7 BetrVG). Entsprechende Regelungen finden sich in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder. Für die Dauer der Freistellung hat der Arbeitgeber jeweils das Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Vertreter in Aufsichtsgremien

In den Unternehmen, die Mitbestimmungsgremien auf der Unternehmensebene eingerichtet haben, in die Vertreter der Arbeitnehmer zu entsenden sind, steht den Arbeitnehmervertretern ebenfalls ein Recht auf Freistellung von der Arbeit zu. Dies ergibt sich aus dem Verbot, in der Ausübung dieser Tätigkeit gestört oder behindert zu werden (vgl. § 26 Satz 1 MitbestG). Insoweit sind die Grundsätze nach § 37 Abs. 2 BetrVG entsprechend heranzuziehen. Ob den Mandatsträgern aber auch analog dieser Norm ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht, ist streitig, dürfte aber mangels planwidriger Regelungslücke zu verneinen sein.13)