7/12.3 Beteiligung des Betriebsrats

Autor: Sadtler

Wird das Arbeitsverhältnis mit dem gekündigten Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist fortgesetzt, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG, da der Arbeitnehmer nicht neu eingestellt, sondern das Arbeitsverhältnis unverändert fortgeführt wird und der Arbeitgeber keinen Entscheidungsspielraum hat. Anders ist dies dann, wenn das Arbeitsverhältnis wirksam beendet wurde und eine Wiedereinstellung erfolgt. Diese ist eine Einstellung i.S.d. § 99 BetrVG, es sei denn, der Arbeitgeber hat keinerlei Entscheidungsspielraum.33)

33)

Vgl. GK-BetrVG/Raab, 11. Aufl. 2018, § 99 Rdnr. 57; Fitting, BetrVG, 29. Aufl. 2018, § 99 Rdnr. 46; Thüsing, in: Richardi, BetrVG, 16. Aufl. 2018, § 99 Rdnr. 51.

Letzte redaktionelle Änderung: 13.08.2019