| Autoren: Schmiegel/Leopold |
Durch eine ordentliche Kündigung wird das Arbeitsverhältnis nicht sofort, sondern erst mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Während teilweise lediglich eine Frist einzuhalten ist (so § 622 Abs. 3 BGB : zwei Wochen), ist in anderen Fällen die Kündigung zudem nur zu bestimmten Terminen möglich (so etwa die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB : vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats).
Wird nach dem Wortlaut des Kündigungsschreibens die Kündigungsfrist oder der Kündigungstermin nicht eingehalten, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Kündigende dennoch die Kündigung auf den zutreffenden Zeitpunkt aussprechen wollte. Hiervon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn die Kündigung ausdrücklich unter Einhaltung der vertraglich oder gesetzlich geltenden Kündigungsfrist und/oder "zum nächstmöglichen Termin" ausgesprochen werden soll und der Kündigungsempfänger ohne umfangreiche rechtliche oder tatsächliche Ermittlungen die zutreffende Frist leicht feststellen kann.86)
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