7/2.10 Versicherung sonstiger Personen

Autor: Klatt

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII kann die Satzung auch vorsehen, dass im Ausland bei überwiegend öffentlich finanzierten Einrichtungen eingestellte Ortskräfte subsidiär in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aufgenommen werden.

Auch eine Versicherung für ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte3 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII) sowie Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme aufgrund landesrechtlicher Regelungen erfolgt (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII), kann vorgesehen werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 19.07.2017