7/2.5 Personen mit Bezug zum Arbeitsleben

Autor: Klatt

7/2.5.1 Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII bezweckt die Einbeziehung von Vor- und Begleitstufen der im Allgemeinen versicherten beruflichen Tätigkeit. Vor dem Hintergrund, dass betriebliche Ausbildungsverhältnisse bereits von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erfasst werden, ist es Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die unabhängig von einer Rechts- oder Vertragspflicht oder außerhalb einer beruflichen Tätigkeit berufsbezogenen Lernenden mit in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung aufzunehmen. Damit sind im Wesentlichen auch die Personen geschützt, die nicht unter den Schutzrahmen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) fallen. Das Ziel der Lerntätigkeit muss wegen der beruflichen Zweckorientierung auf eine nach § 2 Abs. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit ausgerichtet sein.40) Hierfür ist es aber nicht erforderlich, dass es sich tatsächlich um einen Lehr- oder Anlernberuf handelt.41) Das Merkmal "Berufsbezogenheit" der Aus- und Fortbildung ist dabei nach der Rechtsprechung weit auszulegen.42) Es erfasst aber auch Bildungsmaßnahmen für eine der Art nach nicht versicherte berufliche Tätigkeit, z.B. die Fortbildung zwecks Berufswechsels in eine nicht versicherte Unternehmertätigkeit.