7/2.1 Allgemeines

Autor: Klatt

Der Kreis der Versicherten setzt sich zusammen aus denjenigen,

die kraft Gesetzes versichert sind (§ 2 SGB VII),

deren Versicherungsschutz durch Satzung begründet wird (§ 3 SGB VII) oder

die freiwillig versichert sind (§ 6 SGB VII).

Die Staatsangehörigkeit ist hierbei ohne Bedeutung.

Versicherungsschutz in der Unfallversicherung besteht grundsätzlich nur aufgrund inländischer Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit i.S.v. § 3 Nr. 1 SGB IV. Dies gilt auch für die Ausführung dieser inländischen Tätigkeit im Ausland im Rahmen einer Ausstrahlung i.S.v. § 4 SGB IV. Für im Rahmen einer Einstrahlung im Inland ausgeübte Tätigkeiten, welche auf einer ausländischen Tätigkeit basieren (§ 5 SGB IV), besteht kein Versicherungsschutz in der deutschen Unfallversicherung.

Für den für eine Ausstrahlung konstitutiven Fortbestand des inländischen Beschäftigungsverhältnisses kommt es entscheidend auf das faktische Weiterbestehen von Weisungsrechten an. Allein aus einem Rückrufvorbehalt kann ein Direktionsrecht des Arbeitgebers während einer Freistellung nicht begründet werden. Im Fall einer Ausstrahlung muss sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den inländischen Arbeitgeber richten.1)

Gemäß § 6 SGB IV bleiben Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt. Diese Regelung gewinnt zunehmend an praktischer Bedeutung.

1)

, Urt. v. 17.12.2015 - .