7/2.7 Freiwilligendienst aller Generationen, § 2 Abs. 1a SGB VII

Autor: Klatt

Über die Regelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB VII hinaus wird der Versicherungsschutz bei ehrenamtlicher Tätigkeit auch auf die Personen jeden Alters nach der Erfüllung der Schulpflicht erweitert, die sich schriftlich für mindestens sechs Monate im Umfang von durchschnittlich acht Wochenstunden zu unentgeltlicher Dienstleistung bei einem geeigneten Träger verpflichten. Dabei ist geeignet derjenige Träger, der gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt und als Träger mindestens 60 Stunden Fortbildung pro Jahr für die Freiwilligen sicherstellt und eine Haftpflichtversicherung führt. Der Erhalt einer angemessenen Aufwandsentschädigung ist dabei unschädlich.

Letzte redaktionelle Änderung: 19.07.2017