7/2.11 Freiwillige Versicherung, § 6 SGB VII

Autor: Klatt

§ 6 SGB VII eröffnet den dort genannten Personen die Möglichkeit, nach ihrer Wahl eine freiwillige Versicherung abzuschließen, sofern sie nicht bereits kraft Gesetzes (§ 2 SGB VII) oder kraft Satzung (§ 3 SGB VII) versichert sind.

Beitrittsberechtigt sind Unternehmer, deren mitarbeitende Ehegatten sowie Personen, die in Handels- und Personengesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, und zwar jede der benannten Personen für sich allein.

Hierfür ist ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Unfallversicherungsträger oder bei einer Stelle nach § 16 SGB VII erforderlich.

Für den Beginn der Versicherung ist der Tag nach dem Eingang des Antrags maßgeblich. Der Versicherungsschutz erfasst die nach seinem Beginn eintretenden Fälle. Bei einer Berufskrankheit müssen die rechtlich wesentlich schädigenden Einwirkungen nach dem Versicherungsbeginn eingetreten sein. Zur Klärung kann die Satzung eine ärztliche Untersuchung vorsehen.77)