7/2.12 Versicherungsfreiheit, § 4 SGB VII

Autor: Klatt

§ 4 SGB VII betrifft Personen, die anderweitig ausreichend versichert sind oder als nicht sozial schutzbedürftig angesehen werden. Die Versicherungsfreiheit bedeutet gleichzeitig den Ausschluss von der Versicherungsmöglichkeit.

Diese Vorschrift umfasst im Wesentlichen Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, vgl. § 4 Abs. 1 SGB VII. Die beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften gelten für Beamte im staatlichen Sinne, Richter und solche Arbeiter und Angestellte der Privatwirtschaft, bei denen dies ein für allgemeingültig erklärter Tarifvertrag vorsieht, nicht aber für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst. Die Versicherungsfreiheit hat die gleiche Reichweite wie das Dienstverhältnis. Außerhalb der Diensttätigkeit, insbesondere für Nebenbeschäftigungen, gelten für diese Personen die allgemeinen Vorschriften, weshalb auch hier Versicherungsschutz begründet werden kann

Letzte redaktionelle Änderung: 19.07.2017