Autor: Klatt |
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind auch diejenigen Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert, die "wie nach [§ 2] Absatz 1 Nr. 1 [SGB VII] Versicherte tätig werden". Dies gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB VII).
§ 2 Abs. 2 SGB VII gewährt jedoch keinen Versicherungsschutz aus Billigkeit oder eine allgemeine Volksversicherung für sonstige nützliche Tätigkeiten, wenn einzelne Kennzeichen des Absatzes 1 Nr. 1 fehlen.17)
Die Frage, ob eine Person "wie ein Beschäftigter" tätig geworden ist, richtet sich nach dem Wortlaut der Formulierung im Kern nach den Kriterien für eine Beschäftigung. § 2 Abs. 2 SGB VII will jedoch Versicherungsschutz auch auf Tätigkeiten erstrecken, die zwar nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|