Trotz Aufhebungsvertrags kann das Arbeitsverhältnis fortbestehen bzw. wieder zu begründen sein, wenn der Aufhebungsvertrag wirksam angefochten, widerrufen oder von diesem zurückgetreten wird. Anfechtung, Widerruf und Rücktritt können sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften erklärt werden.1) Daneben besteht die Möglichkeit, dass der Aufhebungsvertrag z.B. wegen fehlender Vertretungsbefugnis, Nichtbeachtung der Schriftform, Sittenwidrigkeit oder der Missachtung des Gebots fairen Verhandelns unwirksam ist.2) Im Fall einer Störung der Geschäftsgrundlage kann die Vertragsanpassung in einem Wiedereinstellungsanspruch liegen.3)
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