7/2.4.5 Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns

Autoren: Schneider/Sobbe

Eine Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags kann sich daraus ergeben, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen hat.100) Die sich aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB ergebenden Rücksichtnahmepflichten strahlen auf die Verhandlungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus.101) Das Gebot fairen Verhandelns schützt damit die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers bei Vertragsverhandlungen und begegnet der Gefahr einer möglichen Überrumpelung des Arbeitnehmers.102)

Voraussetzungen