7/2.4.1 Widerruf

Autoren: Schneider/Sobbe

Da die §§ 312 ff. BGB kein Widerrufsrecht für Aufhebungsverträge begründen, setzt der Widerruf eines Aufhebungsvertrags ein entsprechendes individual- oder kollektivvertraglich vereinbartes Widerrufsrecht voraus.4)

Vereinbartes Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht kann einer Arbeitsvertragspartei, insbesondere dem Arbeitnehmer, zunächst durch Vertrag (Aufhebungsvertrag, Tarifvertrag) eingeräumt werden. Zuweilen ist ein Widerrufsrecht - oft auch als "Bedenkzeit" bezeichnet - in einem Tarifvertrag enthalten.5) Ein Hinweis auf das Widerrufsrecht ist nicht erforderlich; vielmehr beginnt die Widerrufsfrist unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer auf die tarifvertragliche Möglichkeit des Widerrufs hingewiesen hat.6) Ist der Verzicht auf den Widerruf tarifvertraglich vorgesehen, kann dieser unmittelbar im Aufhebungsvertrag geregelt werden; einer besonderen Urkunde bedarf es nicht.7) Wird das Recht zum Widerruf des Aufhebungsvertrags vereinbart und im Aufhebungsvertrag selbst vorgenommen, spricht man von einem .