Autoren: Schneider/Sobbe |
Auch die Anfechtung der Willenserklärungen zum Abschluss des Aufhebungsvertrags (meist verkürzt als Anfechtung des Vertrags bezeichnet) steht beiden Arbeitsvertragsparteien zu. Denkbar ist eine Anfechtung aus allen in den §§ 119 - 123 BGB niedergelegten Gründen (Irrtum, arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung). Die Anfechtung erfolgt durch eine entsprechende empfangsbedürftige Willenserklärung.
In der Praxis wird von diesem Gestaltungsrecht vor allem vom Arbeitnehmer Gebrauch gemacht. Praktische Relevanz hat dabei insbesondere der Anfechtungsgrund der widerrechtlichen Drohung.
Der Aufhebungsvertrag kann - von beiden Arbeitsvertragsparteien - wegen Irrtums angefochten werden (§ 119 BGB). Der Irrtum über Bedeutung und Tragweite der Erklärung (Inhaltsirrtum) und der Irrtum über die äußere Erklärungshandlung, die mit dem Willen des Erklärenden auseinanderfällt (Erklärungsirrtum), sind in § 119 Abs. 1 BGB geregelt.45) Einem Irrtum nach Absatz 1 ist der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache gleichgestellt, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden (Eigenschaftsirrtum, § 119 Abs. 2 BGB).
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