7/2.4 Unternehmer und unternehmerähnliche Personen, § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 7 SGB VII

Autor: Klatt

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich auch auf Unternehmer und unternehmerähnliche Personen, die wegen ihrer typischerweise schwachen wirtschaftlichen Situation auf den Versicherungsschutz der Unfallversicherung angewiesen sind. Vor allem Kleinunternehmer mit hohem wirtschaftlichem Risiko, wie etwa landwirtschaftliche Unternehmer und deren mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner (vgl. Nr. 5), vorausgesetzt, dass diese nicht bereits unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII fallen und deshalb als abhängig Beschäftigte versichert sind, aber auch selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, soweit diese zur Besatzung gehören (vgl. Nr. 7), werden davon erfasst.

Unternehmer ist gem. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht.

Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmers ist in § 123 Abs. 1 Nr. 1-8 SGB VII definiert. Auch Hilfs- und Nebenbetriebe sind Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift, sofern sie mindestens eine Größe von 5 ha besitzen.