7/2.6 Die Fälle der sogenannten unechten Unfallversicherung, § 2 Abs. 1 Nr. 11, 12 und 13 SGB VII

Autor: Klatt

7/2.6.1 Regelungszweck

Der Sinn und Zweck dieser Vorschriften liegt in dem als sozialpolitisch erwünscht angesehenen Versicherungsschutz für die Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit verrichtet werden. Die Tatbestände des § 2 Abs. 1 Nr. 11, 12 und 13 SGB VII werden auch als die Fälle der unechten Unfallversicherung bezeichnet. Das kommt daher, dass die Unfallversicherung sich hier am weitesten von ihrem ursprünglichen Ansatzpunkt, der Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz, gelöst hat und weil ein Bezug zum Arbeitsleben nicht vorhanden ist.

7/2.6.2 § 2 Abs. 1 Nr. 11 SGB VII

Unter § 2 Abs. 1 Nr. 11 SGB VII fallen Personen, die

von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden (Buchst. a) oder

von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zu Beweiserhebungen herangezogen werden (Buchst. b).

Sachverständige und als Partei vernommene Zeugen oder Dolmetscher gehören nicht dazu, kommen aber u.U. als "wie Beschäftigte tätige Personen" nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in Betracht.

Der Zeuge gilt als herangezogen, wenn er ordnungsgemäß geladen worden ist. Ein vom Gericht nicht geladener Zeuge, der von einer Partei zur Verhandlung mitgebracht wurde, untersteht dem Versicherungsschutz nur dann, wenn das Gericht seine Vernehmung beschließt.

7/2.6.3 § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII