7/2.8 Unternehmerversicherung, § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII

Autor: Klatt

Der Zweck des § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII besteht auch in diesem Fall wieder in dem sozialen Schutzbedürfnis. Versicherte Personen sind nach dieser Vorschrift Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner. Weil das soziale Schutzbedürfnis je nachdem, welchem Gewerbezweig das Unternehmen zuzurechnen ist, unterschiedlich ausgeprägt sein kann - abhängig von Wirtschaftskraft, Unternehmensgröße, Einkommenshöhe, Art und Umfang der persönlichen Mitarbeit und Gefährdungsrisiken -, ist eine Beschränkung nicht möglich. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche innerhalb eines Unternehmens ist aber zulässig und üblich. Unzulässig sind hiervon abhängige formale und ähnliche Aspekte, wie z.B. die Eintragung in die Handwerksrolle (str.).

Die Versicherung nach § 3 SGB VII stellt einen Akt solidarischer, genossenschaftlicher Eigenhilfe der Unternehmer dar. Danach kann die Satzung der Berufsgenossenschaft bestimmen, dass sich die Versicherung auf sie und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner erstreckt und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall sein soll. Ein Zwang zur Einführung der sogenannten Unternehmerversicherung besteht nicht. Wird die Unternehmerversicherung eingeführt, so ist die Einführung als Rechtsetzungsakt nicht anfechtbar. Die Nichteinführung der Versicherung bedarf keines ausdrücklichen Beschlusses.