7/2.9 Versicherung betriebsfremder Personen, § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII

Autor: Klatt

Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII bezweckt die Versicherung von Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, sich aber auf der Unternehmensstätte aufhalten und sich damit ihren Risiken aussetzen, wie z.B. Teilnehmer an einer vom Unternehmen organisierten Betriebsführung, Mitglieder berufsbezogener Prüfungsausschüsse, berufsbezogene Prüflinge. Nicht erfasst wird, wer fremde Unternehmen als anderweitig versicherte Person aufsucht.

Neben dem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erfassten Personenkreis der Unternehmer sind somit durch § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII auch betriebsfremde Personen vom Versicherungsschutz erfasst.

Die Satzung kann den Kreis der versicherten Besucher näher bestimmen. Der Versicherungsschutz ist aber stets subsidiär (§ 135 Abs. 7 SGB VII). Er umfasst auch Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. Auch ohne satzungsmäßige Klarstellung ist die Regelung auf den befugten Aufenthalt einschließlich der mutmaßlichen Einwilligung des Unternehmers begrenzt. Nach Sinn und Zweck werden Gefahren nur erfasst, die vom Unternehmen, nicht aber von Dritten ausgehen. Nicht mit umfasst sind hier der Weg im Rahmen des Wegeunfalls75) und nicht versicherte Selbständige, wie z.B. Ärzte, Steuerberater und Rechtsanwälte,76) soweit sie sich im Rahmen ihrer Funktion aufhalten.

75)

BSGE 31, 275, 277.

76)

BSG, USKK 70204.

Letzte redaktionelle Änderung: 19.07.2017