Autor: Sadtler |
Erste Voraussetzung für eine wirksame personenbedingte Kündigung ist eine in der Person des Arbeitnehmers wurzelnde Nicht- oder Schlechterfüllung der geschuldeten Arbeitsleistung, etwa weil der Arbeitnehmer einer beruflichen Anforderung nicht (mehr) entspricht.2) Hierbei kommt es auf die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an.3) Wirken sich fehlende Eignungen oder Fähigkeiten des Arbeitnehmers gar nicht (negativ) auf seine Arbeitsleistung aus, können sie auch keine Kündigung bedingen.4)
2) | Vgl. BAG, Urt. v. 08.09.2011 - 2 AZR 543/10, NZA 2012, 443. |
3) |
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