7/3.2.2.4 Interessenabwägung

Autor: Sadtler

Abstellen auf Einzelfall

Zum Schluss ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis wegen der zu erwartenden Störungen zu beenden, das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes überwiegt.20) Hierbei ist abzuwägen, ob der Arbeitgeber die Störung des Arbeitsverhältnisses billigerweise noch hinnehmen muss oder ob die Kündigung aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers angemessen erscheint.21)

Zu berücksichtigende Umstände

Arbeitnehmerseits sind insbesondere zu berücksichtigen:22)

die Dauer des Arbeitsverhältnisses,

der bisherige ungestörte Verlauf des Arbeitsverhältnisses und die Dauer der Ungestörtheit,

das Lebensalter und etwaige Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers,

eine Schwerbehinderung,